DE-ÖKÖ-037
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Zwei neue Label: Gewährleistung und Garantie
Seit dem 27.09.2026 weist das neue Gewährleistungslabel darauf hin, dass Verbraucher bei Waren mindestens zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte haben. Doch was gilt etwa für Naturkosmetik oder andere Waren mit kürzerer Haltbarkeit?
Mit der Richtlinie 2024/825, der sogenannten EmpCo-Richtlinie, führt die EU zwei neue Kennzeichnungselemente für Verbraucherverträge ein:
- das Gewährleistungslabel als harmonisierte Mitteilung über die gesetzlichen Mängelrechte und
- das Garantielabel als harmonisierte Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien.
Gewährleistungslabel: Lebensmittel sind grundsätzlich erfasst
Keine zweijährige Haltbarkeitszusage
Die gesetzliche Gewährleistung sagt nichts darüber aus, wie lange ein Lebensmittel haltbar oder genießbar bleibt. Sie knüpft vielmehr daran an, ob die Ware bei ihrer Lieferung mangelfrei war.
So kann ein Sachmangel etwa vorliegen, wenn ein Lebensmittel bereits bei Lieferung verdorben ist, erheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, fehlerhaft gekennzeichnet ist oder nicht die Eigenschaften aufweist, die Verbraucher üblicherweise erwarten dürfen.
Dagegen liegt nicht allein deshalb ein Sachmangel vor, weil ein Lebensmittel später sein Mindesthaltbarkeitsdatum überschreitet oder infolge natürlicher Verderbprozesse nicht mehr genusstauglich ist. (IT-Recht-Kanzlei.de München)
Gewährleistungslabel: Naturkosmetik
Eine Creme muss nicht zwei Jahre verwendbar sein.
Wie unterschiedlich diese erwartbare Haltbarkeit ausfallen kann, zeigt das Beispiel Naturkosmetik. Ist eine Creme bei ordnungsgemäßer Lagerung zwölf Monate haltbar und entspricht das der vereinbarten und üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit, liegt allein in der kürzeren Haltbarkeit kein Mangel.
Wird dieselbe Creme dagegen schon deutlich früher unbrauchbar, kann die zu geringe Haltbarkeit einen Sachmangel begründen.


